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Aufgrabungen
Wenn zur Verlegung von Leitungen oder sonstigen Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen Aufgrabungen erforderlich sind, so ist 14 Tage im Voraus durch die jeweilige Baufirma ein entsprechender Antrag auf Aufgrabungsgenehmigung bei dem zuständigen Baulastträger einzureichen.
Nach dem Brandenburgischen Straßengesetz (BbgStrG) ist die Stadt Baulastträger der Gemeindestraßen.
Bei den Bundes- und Landesstraßen übernimmt diese Aufgabe der Landesbetrieb für Straßenwesen in Eberswalde.
Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung von Straßen zusammenhängenden Aufgaben.
Ihre Ansprechpartnerin für die kommunalen Straßen:
Frau Lassika Tel.: 03303/528-151
für Bundes- und Landesstraßen:
Landesbetrieb Straßenwesen Eberswalde
Tel. 03334-66-1400
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Bauanträge
Die Bebaubarkeit von Grundstücken ist durch unterschiedliche rechtliche Regelungen eingegrenzt.
Die Beurteilung der Zulässigkeit von Bauvorhaben ist für den Laien kaum zu überblicken.
Zu beachtende Regelwerke sind insbesondere das bundeseinheitliche Baugesetzbuch (BauGB) die Bauordnung des Landes Brandenburg (BbgBO) sowie eventuell tangierte kommunale Satzungen (z. B.: Bebauungsplan, Sanierungssatzung, Entwicklungssatzung, Erhaltungssatzung, Gestaltungssatzung, Baumschutzsatzung etc.).
Daneben existieren dann noch diverse Fachgesetze wie zum Beispiel das Denkmalschutzgesetz, das Naturschutzgesetz sowie Regelungen zum Immissionsschutz, Bodenschutz und so weiter.
Diese Vielzahl an zu beachtendenden Regelwerken macht es für den Außenstehenden schier unmöglich die Zulässigkeit der baulichen Nutzung sowie die Zuständigkeiten und Genehmigungserfordernisse zu überblicken. Erster Ansprechpartner für den Bauherren ist im Regelfall der Architekt oder Bauunternehmer.
Es empfiehlt sich in jedem Fall aber auch frühzeitig eine Bauberatung im Fachdienst Stadtplanung der Stadt.
Einen ersten Überblick über das Baugenehmigungsverfahren vermittelt die Kleine Baufibel der Stadt. Hier finden Sie unter anderem auch eine Adressenliste aller für ein Bauvorhaben im Stadtgebiet wichtigen Behörden und sonstigen Ansprechpartner.
Ihr Ansprechpartner:
Herr Dipl.-Ing. Zenner Tel.: 03303 / 528-143
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Baumfällanträge
Die Stadt Hohen Neuendorf verdankt Ihre Beliebtheit als Wohnstandort nicht zuletzt dem zum Teil imposanten Bestand an Großbäumen auf privaten Grundstücken.
Bereits zu Beginn des letzten Jahrhunderts zog es insbesondere viele Berliner Bürger vor die Tore der Stadt um hier im Grünen zum Teil sehr repräsentative Siedlungshäuser zu errichten. Prägend für den besonderen Charakter dieser gartenstadtähnlichen Besiedlung waren und sind die Bäume.
Aufgrund dieser besonderen stadtgestalterischen und ökologischen Qualität ist ein Großteil der Bäume im Stadtgebiet Hohen Neuendorf durch die Baumschutzsatzung der Stadt geschützt. Durch den teilweise sehr hohen Baumbestand auf den Grundstücken soll jedoch die bauliche Nutzung nicht grundsätzlich verhindert werden. Es besteht daher die Möglichkeit bei der Stadtverwaltung eine Genehmigung zur Baumfällung zu beantragen, die daraufhin durch den Sachbearbeiter der Stadt vor Ort geprüft wird.
Hierbei werden die privaten mit den öffentlichen Interessen des Baumschutzes abgewogen. Bei der Fällung von Bäumen sind zur Kompensation entsprechende Ersatzmaßnahmen erforderlich, die soweit möglich auf dem Grundstück selbst stattfinden sollen.
Antrag Baumfällgenehmigung
Ihr Ansprechpartner:
Herr Blank Tel.: 03303/528-205
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Bebaubarkeit von Grundstücken
Die sogenannten Bauleitpläne sind von der Kommune in eigener Verantwortung aufzustellen. Man unterscheidet zwischen der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan), die für das gesamte Stadtgebiet aufzustellen ist und der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan).
Letztere sind aufzustellen sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Unterschied besteht im wesentlichen darin, dass der Flächennutzungsplan (FNP) lediglich die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung für die Gesamtstadt in ihren Grundzügen darstellt und der Bebauungsplan nur für Teilbereiche des Stadtgebietes rechtsverbindliche Festsetzungen trifft.
Aus dem Flächennutzungsplan ergibt sich also noch kein unmittelbares Baurecht. Bei den bereits bebauten Bereichen für die (noch) kein Bebauungsplan aufgestellt wurde, spricht man vom sogenannten unbeplanten Innenbereich. Die Bebaubarkeit wird hier durch den § 34 Baugesetzbuch (BauGB) geregelt.
Vorhaben sind hier unter anderem zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung,
der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist.
Dem gegenüber steht der sogenannte Außenbereich. Im Außenbereich besteht grundsätzlich kein Baurecht. Ausnahmen bilden die nach § 35 BauGB sogenannten privilegierten Vorhaben (z. B.: Gebäude für forst- oder landwirtschaftliche Nutzungen). Da die Abgrenzung im Einzelfall oft schwierig einzuschätzen ist und nur durch ein kostenpflichtiges Verfahren abschließend ermittelt werden kann, hat die Stadt für jeden der vier Stadtteile eine sogenannte Klarstellungssatzung aufgestellt.
Die Satzung stellt rechtsverbindlich klar, wo die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft.
In Teilbereichen konnten Ergänzungsflächen mit in die jeweilige Satzung einbezogen werden. Mit diesen Ergänzungssatzungen (früher auch Abrundungssatzung genannt) konnte durch Arrondierung von bereits baulich geprägten Bereichen neues Baurecht geschaffen werden.
Die Stadtverwaltung kann Ihnen somit mitteilen, ob für Ihr Grundstück grundsätzlich Baurecht besteht, ohne dass für Sie Kosten entstehen.
Ihr Ansprechpartner:
Herr Zenner Tel.: 03303/528-143
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Denkmalschutz
Gebäude können aufgrund ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, städtebaulichen oder volkskundlichen Bedeutung nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Brandenburg (BbgDSchG) unter einen besonderen Schutz gestellt werden.
Ebenso können aber auch historische Siedlungsbereiche oder Ähnliches als Bodendenkmal geschützt sein. Die geschützten Denkmale sind in ein öffentliches Verzeichnis nachrichtlich zu übernehmen. Diese Denkmalliste führt die untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises Oberhavel.
Diese nimmt ebenfalls die allgemeinen Belange des Denkmalschutzes für das Stadtgebiet Hohen Neuendorf war.
Das heißt, mit dieser Behörde sind alle baulichen Änderungen sowie Nutzungsänderungen abzustimmen und hier sind auch die erforderlichen denkmalrechtlichen Genehmigungen einzuholen.
Bei Baumaßnahmen, die ein Bodendenkmal betreffen, können archäologische Sicherungsarbeiten erforderlich sein.
Sollten Sie Eigentümer oder Nutzer eines vom Denkmalschutz betroffenen Grundstücks sein,
beraten Sie die Kollegen des Landkreises gerne darüber, was für Sie bei der Durchführung einer Maßnahme zu beachten ist.
Ihr Ansprechpartner:
Herr Bruns / UDB Landkreis Oberhavel 03301 / 601-354
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Erhaltungssatzung
Die Kommunen können durch Satzung Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen
Eigenart des Gebietes auf Grund der städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).
Die Stadt hat mit den Erhaltungssatzungen „Mädchenviertel“ und „Nördlich der Friedensallee“ hiervon Gebrauch gemacht. Es empfiehlt sich auch hier frühzeitig eine Bauberatung im Fachdienst Stadtplanung dies gilt wohlgemerkt auch, wenn keine Baugenehmigung für das beabsichtigte Vorhaben erforderlich ist.
Ihr Ansprechpartner:
Herr Dipl.-Ing. Zenner Tel.: 03303/528-143
Antrag Erhaltungsrechtliche Genehmigung
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Erschließungs- u. Straßenbaubeiträge
Für straßenbauliche Maßnahmen gelten folgende Satzungen:
- Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der
Stadt Hohen Neuendorf (Straßenbaubeitragssatzung)
- Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen.
Ihr Ansprechpartner:
Frau Pense Tel.:03303/528121
Frau Kalus Tel.:03303/528226
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Friedhofswesen
Die Stadt Hohen Neuendorf verwaltet als öffentlicher Träger Friedhöfe in den Stadtteilen Bergfelde, Borgsdorf und Hohen Neuendorf.
Die Friedhöfe im Stadtteil Stolpe sowie in der Lindenstraße im Stadtteil Borgsdorf Ortslage Pinnow hingegen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Evangelischen Kirchenkreises Berlin-Pankow.
Die Friedhofsverwaltung der Stadt ist Ansprechpartner hinsichtlich aller im Zusammenhang mit Friedhofsangelegenheiten stehenden Fragen. Zusätzlich zu den herkömmlichen Grabarten besteht auf dem Hohen Neuendorfer Friedhof die Möglichkeit der Beisetzung in einer Urnengemeinschaftsanlage (Anonyme Urnen-Beisetzung).
Als Rechtsgrundlage bei der Verwaltung dient die
Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen sowie die
Friedhofsgebührensatzung .
Antrag Verlängerung von Nutzungsrechten 
Antrag Grabaufgabe
Ihr Ansprechpartner:
Herr Blank Tel.: 03303/528-205
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Gestaltungssatzung
Für den Bereich des Sanierungsgebietes und geringfügig darüber hinaus wurde die
Gestaltungssatzung „Ortskern“ als fortgeschriebenes Sanierungsziel festgesetzt (§ 81 BbgBO).
Im sanierungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zu baulichen Vorhaben dient die Satzung mit ihren konkreten gestalterischen Festsetzung als Grundlage der Prüfung.
Ihr Ansprechpartner:
Herr Dipl.-Ing. Zenner Tel.: 03303/528-143
Antrag Sanierungsrechtliche Genehmigung
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Grundstücks- und Baustellenzufahrten
Nach dem Brandenburgischen Straßengesetz (BbgStrG) haben Grundstückseigentümer Anspruch auf eine Grundstückszufahrt im Rahmen des sogenannten Gemeingebrauchs.
Grundstückszufahrt meint hierbei eine befestigte Überfahrt mit einem PKW bis 7,5 t von der Fahrbahn über den Geh- und/oder Radweg auf das Grundstück. Diese Zufahrt muss beantragt und dem Ausbau durch die Stadt zugestimmt werden.
Die Herstellung der Zufahrt ist nur durch zugelassene Straßenbaufirmen nach den einheitlichen technischen Vorgaben der Stadt zulässig.
Entsprechendes gilt auch für Baustellenzufahrten für Fahrzeuge über 7,5 t.
Der Antrag ist zur Bearbeitung spätestens 2 Wochen vor Baubeginn einzureichen.
Antrag Grundstückszufahrt
Antrag Baustellenzufahrt 
Ihre Ansprechpartnerin:
Frau Wirth Tel.: 03303/528-148
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Naturschutz / Biotopschutz
Innerhalb des Stadtgebietes befinden sich diverse geschützte Biotope und die Siedlungskanten werden
fast komplett durch die Landschaftsschutzgebiete (LSG) „West-Barnim“ und „Stolpe“ umschlossen.
Eingriffe in geschützte Bestandteile von Natur und Landschaft bedürfen der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde (UNB) oder gegebenenfalls des Landesumweltamtes (LUA).
Zuständig für das Stadtgebiet ist die UNB des Landkreises Oberhavel. Die Aufgaben des besonderen Artenschutzes werden hingegen größtenteils durch das Landesumweltamt (LUA) wahrgenommen.
Ihre Ansprechpartnerin:
Frau Seegers / UNB Landkreis Oberhavel03301 / 601-384
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Stadtentwicklungsplanung
Die Stadtentwicklungsplanung der Stadt Hohen Neuendorf steckt noch in den Anfängen. Die Gründe hierfür finden sich in der Entwicklung der Stadt, die erst nach der Wende aus vier ehemals selbständigen Gemeinden entstanden ist und seit 01.06.1999 das Stadtrecht besitzt. Hohen Neuendorf ist also nicht historisch gewachsen wie andere Städte im Land Brandenburg. Es handelt sich vielmehr um einen sogenannten „suburbanen Raum“. Als suburban bezeichnet man Siedlungsbereiche, die nicht wie eine historische Stadt ein klar definiertes und gewachsenes Zentrum mit einer städtischen Nutzungsmischung aufweisen, sondern mit einer eher homogenen (Wohn-) Nutzung großflächige Bereiche bedecken. Man lebt hier also nicht mehr wie früher in einer dörflichen Struktur mit landwirtschaftlichen Nutzungen etc., sondern quasi als „Stadtmensch“ im ländlichen Raum.
Aus dieser noch jungen Entstehungsgeschichte der Stadt erklärt sich unter Anderem die anhaltend hohe Dynamik der Entwicklung. So positiv diese Dynamik ist, so sehr stellt sie aber auch die öffentliche Hand vor enorme Herausforderungen. Die Kommunalverwaltung ist seit der Wende vor allem damit beschäftigt die soziale und bauliche Infrastruktur dem starken Einwohnerwachstum anzupassen. Ein Großteil der liquiden Mittel floss in den Ausbau der zum Teil kaum passierbaren Sandstraßen (insbesondere zugunsten Alter, Behinderter und Fahrradfahrer). Gleichzeitig hat durch den Zuzug meist junger Familien ein starker demographischer Wandel stattgefunden. Diese „demographischen Wellen“ stellen vor allem den Bereich der Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen vor große Herausforderungen.
Der hohe Bedarf an Kita-Plätzen wird nach deren Herrichtung relativ abrupt durch den Bedarf an Grundschul- und später andere Einrichtungen abgelöst. Durch diese Infrastrukturmaßnahmen wurde ein Großteil der zur Verfügung stehenden Mittel bislang gebunden. Erste Schritte für eine Stadtentwicklungsplanung sind jedoch bereits getan. In die übergeordnete Stadtentwicklungsplanung fließen insbesondere unterschiedliche sektorale Fachplanungen ein. Es handelt sich hierbei um einen dynamischen Prozess indem die vorliegenden Planungen immer wieder auf geänderte Rahmenbedingungen überprüft und angepasst werden müssen.
Für den Flächennutzungsplan als formelles Regelwerk, das die beabsichtigte Entwicklung in ihren Grundzügen darstellen soll hat der Bundesgesetzgeber daher auch bestimmt, dass dieser alle 15 Jahre zu überarbeiten ist. Als sektorale Fachplanungen liegen im Stadtgebiet von Hohen Neuendorf bislang folgende Arbeiten vor:
1. Verkehrsentwicklungsplanung
Die Verkehrsentwicklungsplanung (VEP) untersucht das Thema Verkehr und stellt nach der Analyse der Ist-Situation alternative Lösungsansätze dar und gibt einen Ausblick auf die beabsichtigte weitere Entwicklung. Als sektorale Fachplanung besitzt der VEP keine unmittelbare Rechtswirkung. Er fließt jedoch als gesamtstädtische Konzeption in die Flächennutzungsplanung ein und ist auch ansonsten durch den Selbstbindungsbeschluss von der Verwaltung bei weiteren Planvorhaben zu beachten.
Wichtig ist bei der VEP die Betrachtung aller Verkehrsteilnehmer um die unterschiedlichen Bedürfnisse in geeigneter Form aufeinander abzustimmen und in Einklang zu bringen. Die unterschiedlichen Verkehrsarten wie z. B. motorisierter Individualverkehr (MIV), öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) sowie der Rad- und Fußgängerverkehr sollen unter Berücksichtigung gesamtstädtischer Entwicklungsziele stadtverträglich miteinander vernetzt werden.
Besonderes Augenmerk ist hier auf spezielle Bedürfnisse von Bevölkerungsgruppen zu legen, wie zum Beispiel bei dem Thema Schulwegsicherung, demografischer Wandel und altengerechte Wegeführungen und so weiter. Derzeit liegt nur eine veraltete und eher oberflächliche Planung aus dem Jahre 1996 vor, die durch ein Radverkehrssystem und eine Straßenklassifizierung ergänzt wurde. Die Stadtverwaltung beabsichtigt eine zeitnahe Überarbeitung der vorliegenden Planung.
2. Landschaftsplanung
Bei der Landschaftsplanung handelt es sich wie bei der Verkehrsentwicklungsplanung um eine sektorale Fachplanung. Die im Landschaftsplan (LP) dargestellten Grundzüge und Leitlinien für den Erhalt und die Entwicklung von Natur und Landschaft sollen eine ökologisch verträgliche und nachhaltige Siedlungsentwicklung sicherstellen.
Der vorliegende gemeinsame Landschaftsplan der Stadt Hohen Neuendorf und der Gemeinde Birkenwerder aus dem Jahre 1996 war die Grundlage für zahlreiche Grünordnungspläne und sonstige Maßnahmen zur ökologischen Entwicklung innerhalb des Stadtgebietes. Zur Fortschreibung der Landschaftsplanung findet sich derzeit eine Untersuchung zur Aufstellung eines Maßnahmenpools zur Eingriffskompensation in Aufstellung. Weitere Überarbeitungen erscheinen aufgrund der mangelnden Aktualität der Planung als angebracht. Natur und Landschaft unterliegen ständigen Veränderungen.
Wo heute noch ein landwirtschaftlich genutzter Acker sich befindet, kann morgen vielleicht schon ein geschütztes Biotop (§ 31 BbgNatSchG) entstanden sein. Oder Biotope verschwinden beziehungsweise verändern ihren Charakter. Um ökologisch sinnvolle Maßnahmen durchführen zu können, ist eine gesamtstädtische Betrachtung in Form eines LP von großer Bedeutung.
3. Spielplatzentwicklungskonzept
Im Verfahren
4. Grünverbundsystem Stolpe / Hohen Neuendorf
Die Konzeptstudie „Grünverbundsystem für die Stadtteile Stolpe und Hohen Neuendorf“ wurde im Oktober 2006 durch die Stadtverordnetenversammlung gebilligt. Mit der Studie wurden Freiflächen in den beiden Stadtteilen auf Ihre Erholungsqualität für die Wohnnutzung untersucht und in einem Maßnahmenkonzept Möglichkeiten aufgezeigt eine sinnvolle Vernetzung der Teilräume herbeizuführen beziehungsweise zu sichern.
Das informelle Planwerk besitzt keine unmittelbare rechtliche Relevanz. Durch den Beitrittsbeschluss hat sich die Stadt jedoch selbst verpflichtet, die hier aufgezeigten Ziele bei der weiteren Planung zu berücksichtigen.
5. Einzelhandelskonzeption
Die vorliegende Einzelhandelskonzeption aus dem Jahre 1996 ist veraltet und bedarf aufgrund der Realisierung diverser Einzelhandelsvorhaben sowie geänderter demographischer und sonstiger Rahmenbedingungen einer Überarbeitung.
6. Dorfentwicklungsplanung Stolpe
Die Dorfentwicklungsplanung ist eine informelle Rahmenplanung. Das heißt, die auf Grundlage der Analyse des baulichen Bestandes herausgearbeiteten Vorschläge haben den Charakter von Leitlinien und Empfehlungen. Die Dorfentwicklungsplanung ist als städtebauliche Untersuchung geeignet den Prozess der Zielbestimmung der Entwicklung einer Gemeinde zu begleiten, Kriterien zur Gestaltung herauszuarbeiten und in ein Gesamtkonzept zur langfristigen Entwicklung münden zu lassen. Ein formelles Satzungsverfahren kann durch die informelle Planung also nur vorbereitet, nicht aber ersetzt werden.
Zur Sicherung der Planung bedarf es daher einer verbindlichen Satzung. Die ehemals zum Amt Schildow gehörende Gemeinde Stolpe hat mit Unterstützung des Amtes für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung Neuruppin die vorliegende Dorfentwicklungsplanung durch ein privates Büro erarbeiten lassen. Die Planung diente als Beurteilungsgrundlage zur Gewährung von Fördermitteln im Rahmen des Programms zur Dorferneuerung des Landes Brandenburg. Den rechtsverbindlichen Rahmen sollten die weitgehenden gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1 „Dorfbereich“ bilden.
Der 1993 begonnene Bauleitplan konnte jedoch aufgrund unterschiedlicher Rechtsmängel nicht durch die höhere Verwaltungsbehörde genehmigt werden. Um eine zeitnahe Rechtssicherheit für die Eigentümer in Stolpe herbeizuführen, hat die Stadtverwaltung in einem ersten Schritt über eine sogenannte Klarstellungssatzung die grundsätzliche Bebaubarkeit von Grundstücken geregelt und über eine hiermit verbundene Entwicklungssatzung auch neues Baurecht geschaffen.
In einem weiteren Schritt beabsichtigt die Stadt über ein Satzungsverfahren eine Rechtsgrundlage zu erstellen, mit der die besondere Gestalt des historischen Dorfbereiches erhalten und partiell auch harmonisch weiterentwickelt werden kann. Die Ziele der Dorfentwicklungsplanung können so langfristig gesichert werden.
Ihr Ansprechpartner:
Herr Zenner Tel.: 03303/528-143
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Städtebauliche Sanierungsmaßnahme
„Ortskern Hohen Neuendorf“
Das Baugesetzbuch bietet mit dem sogenannten besonderen Städtebaurecht (§ 136 ff BauGB) unter anderem die Möglichkeit klar umgrenzte Bereiche im Stadtgebiet mittels Satzung als sogenannte Sanierungsgebiete festzusetzen. Im Rahmen einer Voruntersuchung ist hierbei frühzeitig herauszuarbeiten inwiefern städtebauliche Missstände in dem Gebiet vorliegen, welche das öffentliche Interesse für eine solche Maßnahme begründen können.
Die Begründung der Maßnahme ist von großer Bedeutung, da die Festsetzung eines Sanierungsgebietes einen erheblichen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechte der Bürger bedeutet. Neben diesem Eingriff wird dem Bürger aber auch die Möglichkeit gegeben umfängliche öffentliche Fördermittel des Landes und des Bundes in Anspruch zu nehmen. Um einer möglichen Spekulation vorzubeugen ist bei Grundstücksgeschäften eine umfängliche Preisprüfung vom Gesetzgeber vorgeschrieben.
Auch alle baulichen Maßnahmen sowie Nutzungsänderungen unterliegen einem gesonderten Genehmigungsvorbehalt, das heißt, auch wenn keine Baugenehmigung nach der Bauordnung erforderlich ist, bedarf es trotzdem einer sanierungsrechtlichen Genehmigung nach Baugesetzbuch. Zum Abschluss der Sanierungsmaßnahme (voraussichtlich 2009) muss durch die Stadt von den Grundstückseigentümern ein sogenannter Ausgleichsbetrag erhoben werden.
Der Bundesgesetzgeber geht hierbei davon aus, dass mit der Durchführung der Sanierungsmaßnahme die Grundstücke an Wert gewonnen haben. Für die sanierungsrechtliche Preisprüfung bei Grundstücksgeschäften sowie zur Erhebung des Ausgleichsbetrages (der auch vorzeitig abgelöst werden kann) wird die Maßnahme intensiv durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Wert-Gutachter begleitet.
Ihr Ansprechpartner:
Herr Zenner Tel.: 03303/528-143
Antrag Sanierungsrechtliche Genehmigung 
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Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme
„Wohnungsbau und Grünraum einschließlich Gartenbau Borgsdorf“
Auf dem Gebiet der ehemaligen Großgärtnerei in Borgsdorf hat sich die Stadt des rechtlichen Instrumentariums der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme bedient. Das Baugesetzbuch (BauGB) ermöglicht es den Kommunen in förmlich festgesetzten Entwicklungsgebieten umfängliche Fördermittel in Anspruch zu nehmen.
Diese finanziellen Zuschüsse des Landes und des Bundes sind zur Anschubfinanzierung einer Gesamtmaßnahme gedacht und sollen sich durch den Verkauf der Baugrundstücke möglichst refinanzieren. Auf diese Weise konnten die alten gewerblichen Anlagen der Großgärtnerei beseitigt und die Grundstücke baureif gemacht werden.
Hierzu war unter anderem ein umfänglicher Straßenbau mit den dazugehörigen Trink- und Abwasseranlagen sowie sonstigen Medien wie Gas-, Elektro-, und Telekommunikationsleitungen erforderlich. Ebenso konnte mit Hilfe von Fördermitteln ein Sportplatz, eine Kita, Spielplätze sowie Grünanlagen finanziert werden.
Die Grundstückskäufer erwerben in der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme voll erschlossene Grundstücke. Das heißt, es entstehen keine weiteren Kosten durch den grundhaften Straßenbau in Form von Straßenausbaubeiträgen. Dafür liegt der Grundstückspreis hier dementsprechend höher, sodass die Gegenfinanzierung der Anschubfinanzierung ermöglicht wird.
Aufgrund der geänderten Marktlage hat sich die Entwicklung innerhalb des Gebietes sukzessive von einem hoch verdichteten Reihenhausgebiet zu einem aufgelockerten Einfamilienhausquartier entwickelt. Durch das besondere Städtebaurecht (§ 169 ff BauGB) ergibt sich für dieses Gebiet ein gesondertes Genehmigungserfordernis für alle baulichen Anlagen (auch wenn baugenehmigungsfrei) sowie für alle Grundstücksgeschäfte (Kaufverträge, Grundschuldbestellungen etc.). Bei der Errichtung von baulichen Anlagen sind insbesondere die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1.0 „Berliner Straße/Sperberstraße, ST Borgsdorf“ zu beachten. Dies betrifft auch die Errichtung von Geräteschuppen, Einfriedungen (Zäune), Carports und so weiter.
Auskünfte über die Anforderungen an das formlose Genehmigungsverfahren erhalten Sie durch die Stadtverwaltung.
Ihr Ansprechpartner:
Herr Dipl.-Ing. Zenner Tel.: 03303/528-143
Antrag Entwicklungsrechtliche Genehmigung
Ihr Ansprechpartner:
Herr Reisen Tel.: 03303/528-118
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Straßenbäume
Der überwiegende Teil des öffentlichen Straßenlandes befindet sich in der Zuständigkeit der Stadt als sogenannter Baulastträger im Sinne des Brandenburgischen Straßengesetzes. Hierzu gehören neben den baulichen Anlagen (Fahrbahn etc.), besonders die Straßenbäume.
Lediglich für die Bundes- und Landesstraßen bestehen teilweise andere Zuständigkeiten.
Erster Ansprechpartner für den Bürger ist jedoch immer der Fachdienst Tiefbau der Stadt.
Wir beraten Sie gerne und nennen Ihnen gegebenenfalls weitere Ansprechpartner. Als der genannte Baulastträger unternimmt die Stadt zweimal jährlich Baumkontrollen mittels eines unabhängigen Gutachters, um die Verkehrssicherheit der Bäume gewährleisten zu können.
Als Folge dieser Kontrollen erfolgen danach bei Bedarf entsprechende baumpflegerische Arbeiten (Totholzausästung, Kronen- oder Freiraumschnitte) oder auch Baumfällungen, sofern die Gefahr, die von dem Baum ausgeht, als zu risikoreich eingestuft wird. Natürlich stellt die Stadt auch alljährlich Haushaltsmittel ein, um einen Ausgleich für die gefällten Bäume zu schaffen und damit das besondere Flair der Gartenstadt Hohen Neuendorf zu bewahren.
Ihre Ansprechpartnerin:
Frau Lassika Tel.: 03303/528-151
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Straßenbeleuchtung
Die Straßenbeleuchtung liegt ebenfalls in der Hand der Stadt. In den zurückliegenden Jahren wurden
bereits verstärkt Anstrengungen unternommen, die Qualität der Straßenausleuchtung dem Sicherheitsbedürfnis anzupassen; und dies auch unter Beachtung energiewirtschaftlichen Aspekten.
Zwar werden die Straßenlampen durch ortsansässige Fachfirmen ständig gewartet und vor allem nach Vandalismusschäden schnellstmöglich wieder instandgesetzt,
doch sind wir auch immer wieder für Hinweise aus der Bevölkerung dankbar, wenn eine Lampe mal nicht mehr leuchtet, um diese dann schnellstmöglich reparieren zu lassen.
Unsere Mitarbeiter im Fachdienst Tiefbau nehmen solche Meldungen gerne entgegen.
I hre Ansprechpartnerin:
Frau Lassika Tel.: 03303/528-151
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Straßenlaubentsorgung
Die Satzung zur Reinhaltung der Straßen beinhaltet unter anderem die Pflicht, dass jeder Eigentümer oder Nutzer eines Grundstückes verpflichtet ist, die Säuberung im Gehweg- und Rinnsteinbereich regelmäßig vorzunehmen und Unrat sowie Laub und anderen Abwurf von Bäumen aus dem öffentlichen Straßenbereich zu entfernen.
Die Stadtverwaltung nimmt seit September 2002 die Entsorgung des Laubes der Straßenbäume nicht mehr selbst wahr.Da die Deponie geschlossen werden musste, ist auch eine Selbstanlieferung von Straßenlaub und Gartenabfällen in Hohen Neuendorf nicht mehr möglich.Für die Bürgerinnen und Bürger, die Grünabfälle von ihren Grundstücken entsorgen oder ihren angefallenen Grünabfall aus Kostengründen selbst anliefern wollen, bietet der Landkreis als entsorgungspflichtige Körperschaft ein umfangreiches Entsorgungsangebot:So können private Haushalte anfallenden Grünabfall (bis zu 4 m3) gegen ein geringes Entgelt auf der Deponie in Germendorf anliefern.
Wer die Selbstanlieferung nicht wahrnehmen kann, hat auch die Möglichkeit der individuellen Abholung. Dazu kann in einem Geschäft, welches gelbe Säcke vertreibt, (Name des/der Geschäfte/s noch eintragen!) ein Laubsack des Landkreises erworben werden. Die Abholung der Laubsäcke muss dann telefonisch bei der AWU in Velten beauftragt werden.Die Telefonnummer bei der AWU: 03304- 376-0 (Auftragsannahme).Dieser Service wird ganzjährig angeboten.Die Stadt Hohen Neuendorf selbst vertreibt keine Laubsäcke.
Wer Baum- und Strauchschnitt entsorgen will, muss in einem der oben genannten Geschäfte eine Strauchschnittmarke erwerben und diese dann an das entsprechende Schnittwerkbündel anbringen. Zu beachten ist dabei, dass das Bündel nicht schwerer als 20 kg, nicht länger als 1 m und die darin enthaltenen Äste nicht dicker als 15 cm sind, Die Abholung erfolgt ebenfalls über die Auftragsannahme der AWU. Jedoch wird dieser Dienst nur in der vegetationsfreien Zeit, also zwischen dem 01. Oktober und dem 28. Februar angeboten.Nähere Auskünfte erteilt auch der Landkreis Oberhavel: Tel 03301-601-0 2008 Unterstützung bei der Kastanienlaubentsorgung durch die Stadt Unter den rd. 11.200 Straßenbäumen in der Stadt Hohen Neuendorf stehen noch rd. 750 Kastanien, die aus altem Bestand sind und in ihrer Beschaffenheit ausgeprägte Kronen besitzen.
Um der die Kastanien bedrohenden Miniermotte Herr zu werden und damit dauerhaft den vorhandenen Baumbestand zu schützen, sollte das Laub dieser Bäume gesondert entsorgt werden.2008 hat sich die Stadt daher entschieden, jene Grundstückseigentümer in ihren Bemühungen zu unterstützen, vor deren Parzellen Kastanien unmittelbar stehen. Die Stadt stellt kostenlos 4 Laubsäcke je Kastanie.
Jeder betroffene Grundstückseigner wurde dazu besonders angeschrieben (und nur gegen Vorlage des Benachrichtigungsschreibens werden die Laubsäcke beim Fachbereich Bau- und Grünflächendienste, Oranienburger Str. 44, ausgegeben!).Sicher kann mit dieser Aktion nicht alles Kastanienlaub entsorgt werden.
Diese Hilfe soll jedoch allen bewusst machen, wie wichtig diese besondere Laubentsorgung in diesem speziellen Fall ist, so dass auch in den künftigen Jahren die Kastanien in gewohntem Grün unser Stadtbild prägen.Ob und in welchem Umfang gleiche oder ähnliche Aktionen in den Folgejahren gestartet werden, richtet sich nach dem Erfolg dieser ersten Maßnahme.
Die Straßenreinigungssatzung der Stadt Hohen Neuendorf ist zu beachten.
Ihre Ansprechpartnerin:
Frau Reichert/Ordnungsamt Tel.: 03303/528-204
Kastanienlaubentsorgung
Ihre Ansprechpartnerin:
Frau Lassika FB Bau- und Grünflächendienste Tel.: 03303/528-151
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Winterdienst
Mit der Schnee- und Eisglättebeseitigung wurde per Vertrag eine Firma beauftragt, die den Winterdienst analog der Straßenreinigungssatzung über die Reinigung von öffentlichen Straßen und Wegen durchführt.
Der Räum- und Streudienst ist so organisiert, dass besonders frequentierte, innerstädtische Straßen und Wege vorrangig behandelt und Nebenstraßen anschließend nach einem vorgegebenen Stufenplan geräumt und ggf. abgestreut werden.
Auf die Vorschriften des § 3 der Straßenreinigungssatzung wird besonders hingewiesen. Hierin ist die Winterdienstregelung für die jeweiligen Grundstückseigner auf den Geh- und Radwegen sowie im Kreuzungsbereich von Straßen besonders geregelt, da diese Bereiche nicht durch die Stadt gereinigt werden.
Ihre Ansprechpartnerin für den städtischen Winterdienst:
Frau Wirth Tel.: 03303/ 528-148
Ihre Ansprechpartnerin für die Straßenreinigungssatzung:
Frau Reichert/Ordnungsamt Tel.:03303/528-204
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