letzte Änderung 12.12.2008





Bekanntmachung der Aufstellung

des Bebauungsplans gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB)

sowie der zugehörigen Veränderungssperre gemäß § 14 (1) BauGB

 

Bebauungsplan Nr. 45

„Historischer Dorfbereich Stolpe, Stadtteil Stolpe“

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hohen Neuendorf hat auf ihrer Sitzung am 28.08.2008 mit Beschluss Nr. B 88/2007 gemäß § 2 (1) BauGB die Aufstellung des oben genannten Bebauungsplans mit der zugehörigen Veränderungssperre zum Bebauungsplan nach § 14 (1) BauGB beschlossen.

 

Sach- und Rechtslage:

Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB hat die Gemeinde Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen (§2 Abs. 1 BauGB).

 

Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen.

 

In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:

a)     Vorhaben, welche die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird;

b)     Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben im Sinne von Buchstabe a) sind.

  1. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

 

Ziel und Zweck der Planung:

  • Sicherung und Erhalt der städtebaulich-architektonischen Qualität der historischen Ortslage Stolpe

 

  • Baurechtliche Steuerung der zukünftigen Entwicklung insbesondere hinsichtlich der baulich-räumlichen Gestalt

 

Der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre werden hiermit bekannt gemacht.

 

 

Hohen Neuendorf, den 05.09.2008

 

gez.

 

Klaus-Dieter Hartung

Bürgermeister

 

 

Anlage: Lageplan mit Darstellung des Plangebietes, Begründung zum Download






B-Plan Stolpe Begründung (Achtung! Datei ist 20,2 MB groß)



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Ergänzungssatzung „Nördlich Friedrich-Naumann-Straße,
Stadtteil Hohen Neuendorf"



Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hohen Neuendorf hat am 28.08.2008 in öffentlicher Sitzung die Ergänzungssatzung „Nördlich Friedrich-Naumann-Straße" für den Stadtteil Hohen Neuendorf der Stadt Hohen Neuendorf beschlossen.

Die Ergänzungssatzung Stadtteil Hohen Neuendorf der Stadt Hohen Neuendorf tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Die gemäß rechtskräftiger Klarstellungssatzung Hohen Neuendorf im Zusammenhang bebauten Ortsteile werden durch die Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB um angrenzende Bereiche ergänzt, deren bauliche Nutzung entsprechend geprägt ist.

Die Satzung kann in der Stadtverwaltung Hohen Neuendorf, Oranienburger Str. 44, 16540 Hohen Neuendorf, beim Fachdienst Stadtplanung und Bauverwaltung, Zimmer 203 während der Dienstzeiten eingesehen werden.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB )

Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2, sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Hohen Neuendorf

gez.

Klaus-Dieter Hartung
Bürgermeister




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gemäß § 8 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) vom 11. Juni 1992 (GVBI. l S. 288) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 31. März 2005 (GVB1. I S. 218)

 

Die Stadt Hohen Neuendorf beabsichtigt als zuständige Straßenbaubehörde, die Teileinziehung des Teilstückes der Schulstraße zwischen Herthastraße und Ahornallee in der Stadt Hohen Neuendorf, belegen im Stadtteil Bergfelde.

 

Das Teilstück der Gemeindestraße befindet sich in der Flur 1 der Gemarkung Bergfelde.

Zu dem Teilstück der Straße gehört das Flurstück 815.

 

Die Belegenheit des Teilstückes der Straße auf dem dargestellten Flurstück ist dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan zu entnehmen.

 

Die Stadt Hohen Neuendorf ist Eigentümerin des zur Straße gehörenden Grund und Bodens.

 

Straßenbaulastträger für die vorbezeichnete vormalige öffentliche Straße ist die Stadt Hohen Neuendorf.

 

Die vorgenannte Verkehrsfläche hat eine mittlere Breite von 12 m und eine Länge von 155 m. Sie ist im Osten an die Herthastraße und im Westen an die Ahornallee angebunden.

 

Die Pläne, aus der die Lage der Fläche ersichtlich ist (Anlage 1), liegen in der Stadtverwaltung Hohen Neuendorf, Oranienburger Straße 44, 16540 Hohen Neuendorf, im Fachbereich Bau- und Grünflächenamt, im Vorraum des 2. Obergeschosses, vom 17.11.2008 bis 27.02.2009 während folgender Zeiten

 

 

Montag                von            7:30 – 12:00 Uhr  und            13:00 - 15:30 Uhr

 

Dienstag              von            7:30 – 12:00 Uhr  und            13:00 - 18:00 Uhr

 

Mittwoch              von            7:30 – 12:00 Uhr  und            13:00 - 15:30 Uhr

 

Donnerstag         von            7:30 – 12:00 Uhr  und            13:00 - 16:00 Uhr

 

Freitag                 von            7:30 – 12:00 Uhr

 

oder nach persönlicher Absprache auch außerhalb dieser Zeiten zur Einsicht öffentlich aus.

 

Begründung:

 

Gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung ist ein Hortneubau im Stadtteil Bergfelde vorgesehen.

 

Im Rahmen des geplanten Hortneubaus und auf Grund der späteren Nutzung der Fläche als Freifläche soll die Teileinziehung der Schulstraße vorgenommen werden.

 

Eine notwendige Erschließungsfunktion wird von der Schulstraße nicht wahrgenommen. Sie zerschneidet den Bergfelder Hort- und Schulkomplex in zwei Teile.

 

Durch die Einziehung der Schulstraße soll die Sicherheit der Kinder auf dem Gelände gesteigert werden und die einzuziehende Straßenfläche die Freifläche des Hortes und der Schule zu Gunsten der Kinder vergrößern.

 

Hohen Neuendorf, den 11.11.2008

 

 

 

 

Klaus-Dieter Hartung

Bürgermeister





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Bebauungsplan Nr. 15-I „Nördlich der Hubertusallee, Stadtteil Borgsdorf“

 

 

Die Stadtverordneten der Stadt Hohen Neuendorf haben am 28.08.2008 in öffentlicher Sitzung den oben genannten Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 5 GOBbg als Satzung beschlossen und die zugehörige Begründung gebilligt.

 

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wird wie folgt begrenzt (vgl. Anlage):

 

  • im Süden durch die Wohngrundstücke an der nördlichen Jägerallee
  • im Westen durch die verlängerte Hubertusallee
  • im Norden durch Wald
  • im Osten durch die Restfläche des ehemaligen Betriebsgeländes

 

Der Bebauungsplan Nr. 15-I „Nördlich der Hubertusallee, Stadtteil Borgsdorf“ der Stadt Hohen Neuendorf tritt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

 

Der Bebauungsplan kann in der Stadtverwaltung Hohen Neuendorf, Außenstelle Oranienburger Straße 44, 16540 Hohen Neuendorf, Fachdienst Stadtplanung, Zimmer 203 während der Dienstzeiten eingesehen werden.

 

Eine Verletzung der in  § 214 Abs. 1 Satz 1  Nr. 1 und 2 BauGB  bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist.

 

Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen ( § 215 Abs. 1 BauGB )

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2, sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung  etwaiger Entscheidungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

 

Hohen Neuendorf, den 24.10.2008

 

 

gez.

 

 

Klaus-Dieter Hartung

Bürgermeister

 

 

Anlage: - Darstellung des Plangebietes

 





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